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Rechtsanwälte Kotz GbR

Durchführung von Schönheitsreparaturen – Quotenabgeltungsregelung

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Nach 13,5 Jahren Mietzeit entbrannte zwischen einer Mieterin und ihrer Vermieterin ein erbitterter Streit um die Renovierungspflicht ihrer Wohnung in Detmold. Obwohl sich beide Parteien letztlich auf einen Vergleich einigten, landete der Fall vor Gericht, da die Mieterin die Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht tragen wollte. Das Landgericht Detmold entschied nun zugunsten der Vermieterin und erklärte die im Mietvertrag festgehaltenen Klauseln für wirksam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 03 T 21/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Detmold Datum: 25.05.2023 Aktenzeichen: 03 T 21/23 Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Mieterin der Wohnung im Haus S.-straße N01 in L. Argumente der Klägerin: Die Wohnung sei renovierungsbedürftig, und es bestehe ein Anspruch auf Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen. Die Regelungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag seien ungültig, insbesondere § 4 aufgrund von Intransparenz und der Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel gemäß BGH-Rechtsprechung. Beklagte: Eigentümerin/Vermieterin der Wohnung Argumente der Beklagten: Die im Mietvertrag enthaltenen Regelungen zu Schönheitsreparaturen seien gültig, und die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel beeinflusse nicht die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter. Hilfsweise wurden die Kosten der Reparaturen und die Verursachung durch die Klägerin bestritten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägeri


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