Mieterin muss Wohnung räumen! Das Landgericht Berlin gab einer Vermieterin Recht, die Eigenbedarf angemeldet hatte. Ausschlaggebend war der nachgewiesene, zeitnahe Nutzungswunsch der Vermieterin, der vor Gericht überzeugend dargelegt werden konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 67 S 103/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Berlin II Datum: 25.06.2024 Aktenzeichen: 67 S 103/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Mietrecht Rechtsbereiche: Mietrecht, Wohnraumrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Der Vermieter, der die Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hat und die Räumung der Wohnung fordert. Beklagte: Der Mieter, der gegen die Kündigung der Klägerin Berufung eingelegt hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Eigenbedarf, da sie die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen benötigt. Der Mieter legte gegen die Kündigung Berufung ein, da er die RechtsmäÃigkeit der Kündigung anzweifelte. Kern des Rechtsstreits: Ob die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf rechtmäÃig war und ob der Nutzungswunsch der Klägerin ernsthaft und nachvollziehbar war. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Begründung: Das Amtsgericht stellte fest, dass der Eigenbedarf tatsächlich bestand und anhand der vorgebrachten Argumente der Klägerin ein konkretes Interesse an der Nutzung der Wohnung nachgewiesen wurde. Der Nutzungswunsch war ernsthaft und zeitlich mit der Kündigung verknüpft. Folgen:Â
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