Freisprechen trotz Mobilfunknutzung? Ein rechtliches Dilemma
In einer Ära, in der Mobiltelefone und Fahrzeuge nahtlos interagieren, hat ein Fall vor dem OLG Karlsruhe (Az.: 1 ORbs 33 Ss 151/23) aufgezeigt, dass unsere Gesetze nicht immer mit der technologischen Entwicklung Schritt halten. Der Kern des Problems liegt in der Unterscheidung zwischen der legalen Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt und der illegalen „Benutzung“ desselben.
Ein Fahrer war mit einer Geldbuße von 250 Euro belegt worden, weil er während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand hielt. Er betonte jedoch, dass er lediglich das Gerät umlagerte und nicht aktiv benutzte, da das Telefonat über die Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs lief. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen betrachtete dies als rechtlich irrelevant, da eine Gesprächsverbindung bestand.
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Das Recht auf Rechtsbeschwerde und die Rolle des Einzelrichters
Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und stellte die Frage, ob das bloße Umlagern eines Mobiltelefons während der Nutzung einer Freisprecheinrichtung bereits als „Benutzung“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO gelte. Der Einzelrichter ließ die Rechtsbeschwerde zu und übertrug den Fall an den Senat, da es sich um einen Rechtsfall handelte, der zur Fortbildung des Rechts beitragen könnte.
Die vorläufige Erfolg der Rechtsbeschwerde
Vorläufig hat das Rechtsmittel Erfolg. Der Senat hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Villingen-Schwenningen zurück. Der Grund dafür war, dass die festgestellten Tatsachen den Schuldspruch nicht tragen konnten.
Die Bedeutung des Falles für die Mobilfunk- und Fahrzeugnutzung
Dieser Fall wirft wichtige Fragen zur Mobilfunknutzung im Fahrzeug auf. Ist das bloße Halten eines Telefons, das über eine Freisprecheinrichtung betrieben wird, eine „Benutzung“ im Sinne des Gesetzes? Würde eine solche Interpretation bedeuten, dass auch das bloße Umlagern des Gerätes zum Schutz vor Beschädigungen während der Fahrt rechtswidrig wäre? Diese Fragen bleiben bisher unbeantwortet und verdeutlichen die Notwendigkeit einer präzisen Gesetzgebung, die mit den technologischen Entwicklungen Schritt hält.Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 1 ORbs 33 Ss 151/23 – Beschluss vom 18.04.2023
1. Die R[…]