OLG Hamm – Az.: I-2 U 20/14 – Urteil vom 14.04.2014
Es ist beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss, § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat – ohne dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt, ohne dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ohne dass eine mündliche Verhandlung geboten ist – keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages wegen Nachlackierungen im Bereich des rechten vorderen Kotflügels und der Frontschürze verlangt. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen . Zwar liege ein Mangel vor. Der sei indessen unerheblich. Gegen die Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers.
1. Nachlackierung im Bereich des rechten vorderen Kotflügels und der Frontschürze
a. Nach dem Vortrag des Klägers ist bereits ein Mangel nicht festzustellen.
(1.) Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 I 1 BGB
Der Ausgangspunkt des Landgerichts, daraus, dass im Bestellformular festgehalte sei, dass Nachlackierungen laut Vorbesitzer nicht vorhanden sind, folge eine vereinbarte Beschaffenheit, trifft nicht zu. Angaben, die mit Einschränkungen wie „lt. Vorbesitzer“ versehen sind, bedeuten lediglich Wissensmitteilungen, BGH NJW 2008, 1517; BGH DAR 2011, 520.
Dass die Angaben des Verkäufers der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen weitergegangen wären, lässt sich dem Klagevortrag nicht entnehmen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, der Verkäufer habe ihm ausdrücklich Unfallfreiheit und Nicht-Nachlackierung zugesichert. Diese Vorfeldangabe hat er indessen stets mit den Angaben im Bestellformular gleich gesetzt. So lautet es in der Klageschrift:
Entsprechend wurde dies ( = die mündliche „Zusicherung“) in dem als Bestellung bezeichneten Kaufvertrag wie folgt niedergelegt: …Zahl, Art und Umfang von sonstigen Schäden, technischen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer: keine
… Es wurde daher in der Bestellung ausdrücklich zugesichert, dass das Fahrzeug … keine … Nachlackierungen aufweist. Ähnlich ist im Schriftsatz vom 25.11.13 formuliert, wo es heißt: Dies wurde dem Kläger sowohl mündlich zugesichert, als auch in dem unstreitigen Kaufvertragsformular vom 14.08.12, dass dem Kläger per E-Mail zugeschickt wurde und dieser selbiges unterschrieben zurückgesandt hat.
Unabhängig davon können die Angaben am Telefon und die Übersendung des Bestellformulars auch nicht – was nicht zuletzt aus dem gerade genan[…]