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Diesel-Skandal – Haftung des Motorenherstellers – Feststellungsklage bzgl. Haftung

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LG Bremen, Az.: 4 O 574/18, Urteil vom 12.04.2019

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass der Motor des Fahrzeugs V […] 2,0 l TDI 103 KW, […] der Beklagten derart konstruiert worden ist, dass im realen Fahrbetrieb des Fahrzeugs die Grenzwerte der EURO-Norm 5 nicht eingehalten werden.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“ gegen die Beklagte Schadenersatz im Wege einer Feststellungsklage geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Symbolfoto: krissikunterbunt/Bigstock

Der Kläger erwarb im Jahre 2013 den im Tenor zu 1. genannten PKW als Gebrauchtfahrzeug zu einem Preis von € 32.400. Dieses Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Bei ihm wird zum Zwecke der Reduzierung des Ausstoßes der während des Verbrennungsvorganges entstehenden Stickoxide die vom Motor produzierten Abgase im Rahmen eines Rückführungssystems über ein Ventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet und nicht an die Umgebungsluft abgeleitet. Der Motor ist dabei mit einer Software ausgestattet, die unterscheiden kann, ob das Fahrzeug einen Prüfstandlauf (NEFZ: Neuer Europäischer Fahrzyklus) durchfährt oder aber im normalen Straßenverkehr bewegt wird. Im Prüfstandlauf läuft der Motor in einem Modus, in dem die Abgasrückführungsrate in diesem Rückführungssystem so hoch ist, dass die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 in den in die Umgebungsluft abgegebenen Abgasen eingehalten werden („Modus 1“). Erkennt die Software hingegen, dass sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt, wird das Abgasrückführungssystem in einen Modus mit einer geringeren Abgasrückführungsrate geschaltet („Modus 0“), so dass dort im Abgasausstoß wesentlich höhere Stickstoffoxidwerte erreicht und deshalb die Schadstoffgrenzwerte der EUR[…]


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