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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersatzfähige Beerdigungskosten bei Tötung eines Menschen – Drittschaden bei Tötung

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OLG Hamm, Az.: 27 U 63/93

Urteil vom 06.07.1993
Gründe
Die Berufung ist teilweise begründet, die Anschlußberufung hingegen erfolglos.

Die Kl. können die Bekl. gem. den §§ 844 BGB, 3 PflVG auf Zahlung von insgesamt 12.900 DM in Anspruch nehmen, da sie nach Auffassung des Senats mit 15.000 DM (einschl. Sterbegeldzahlung) eine standesgemäße Beerdigung ihrer Tochter M. hätten ausrichten können. Die aufgewandten Mehrkosten müssen sie selbst tragen.

Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Den Kl. ist zuzugeben, daß sie die Beerdigung weitgehend frei gestalten durften. Kraft Gewohnheitsrechts stand ihnen als den nächsten Familienangehörigen das Recht der Totenfürsorge zu. Da nicht ersichtlich ist, daß die Tochter M. zur Art und Weise ihrer Bestattung irgendwelche Bestimmungen getroffen oder Vorstellungen geäußert hat, waren die Kl. befugt, selbst zu entscheiden. Insoweit stand allein ihnen das Recht zu, speziell die Aufwendungen für die einzelnen Positionen wie Grabstein, Blumenschmuck, Trauerkleidung, Bewirtung etc. festzulegen. Das besagt aber nichts darüber, wer die hierfür erforderlichen Kosten letztlich zu tragen hat. Grundsätzlich muß jeder für das aufkommen, was er veranlaßt; das gilt auch für einen Bestattungsberechtigten. Die Kl. können daher lediglich im Umfang einer den Bekl. besonders auferlegten Kostentragungspflicht Ersatz verlangen. Diese Pflicht ist beschränkt auf die Erstattung des standesmäßigen Aufwandes; die Kl. können nur das beanspruchen, was ihnen ein Erbe ihrer Tochter ersetzen müßte, wenn sie nicht selbst Erben wären (§§ 844, 1968 BGB).

Die Ersatzpflicht des Erben ist zwar als Korrelat für den Anfall der Erbschaft gedacht. Der Anspruch des Bestattungsberechtigten wird aber nicht durch den Nachlaß als Richtgröße für die Standesmäßigkeit eingegrenzt, sondern erstreckt sich subsidiär auf den Unterhaltspflichtigen. Deshalb kommt es auch dann auf die Verhältnisse der Kl. an, wenn die Tochter M. kein nennenswertes Vermögen hinterlassen haben sollte. Die Kl. sind beide Kaufleute und gehören offenbar zum „gutbürgerlichen“ Mittelstand. Mithin kommt es darauf an, welcher finanzielle Aufwand in diesen Kreisen[…]


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