LG Flensburg, Az.: 4 O 373/03, Urteil vom 23.12.2004
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Lebensversicherung geltend.
Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, zu dessen Produktpalette u. a. Lebensversicherungen gehören.
Der Kläger unterzeichnete am 13.06.1986 einen „Antrag auf Lebensversicherung mit dynamischer Anpassung“. Der Antrag richtete sich an die Beklagte. Der Kläger war bei Unterzeichnung 46 Jahre alt.
Im Antragsfeld „Tarif“ wurde der Tarif „WA II UZV“ eingetragen. Es wurde eine Unfallzusatzversicherung mit beantragt. Unter „Versicherungsbeginn“ wurde der 01.07.1986, im Feld „Zielaltervereinbarung“ das Datum 01.07.2004 eingetragen. Als Versicherungssumme wurden 50.000,00 DM eingetragen. Bezugsberechtigt im Erlebensfall sollte der Kläger sein, im Todesfall seine Ehefrau, Frau S. K.. Im Feld „Unterschrift des Vermittlers“ findet sich die Unterschrift der Frau N. Ko., der Adoptivtochter des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Antrag auf Lebensversicherung“ verwiesen (Anlage K 4, Bl. 19, 20 d. A. und Anlage B 1, Bl. 58 d.A. = Rückseite des Antrags).
Der Kläger erhielt im weiteren Verlauf den Versicherungsschein, datierend vom 26.06.1986. Dort heißt es im Feld „Versicherungsleistungen“:
„Versicherungssumme
50.000,00 DM
Unfall-Zusatzversicherungssumme
50.000,00 DM“.
Als monatlich zu zahlender Betrag sind im Versicherungsschein 158,00 DM angegeben, die der Kläger im weiteren Verlauf auch fortwährend erbrachte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein verwiesen (Bl. 7 d. A.)
Zu den dem Kläger übersandten Vertragsunterlagen, auf die verwiesen wird, gehören eine „Leistungsbeschreibung“ (Bl. 8, 9 d. A.), die „Vertragsgrundlagen und wichtige Hinweise“ (Bl. 10 d. A.), die „Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung“ (Bl. 11 – 13 d. A), die „Besondere Bedingungen für Abkürzungsversicherungen“ (Bl. 13 d. A., rechte Spalte) u[…]