BGH, Az.: VI ZR 260/80, Urteil vom 08.06.1982
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. September 1980 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. November 1979 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen den Beklagten zur Last.
Tatbestand
Symbolfoto: wittayayut / Bigstock
Am Abend des 5. November 1977 befuhr die Erstbeklagte mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten VW-Käfer in T. die U.-Straße aus U. kommend in Richtung B mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/st. Sie näherte sich dem vor der für sie von links trichterförmig einmündenden F.-Straße gelegenen Fußgängerüberweg, der durch die Zeichen 293 (Zebrastreifen) und 350 (Überwegschild) der StVO gekennzeichnet war. Der Überweg war durch zwei Straßenlaternen beleuchtet. Seine Länge über die Fahrbahn hin betrug am vorderen Rand des 5 m breiten Zebrastreifens 7,8 m am hinteren Rand 9,8 m.Die Asphaltdecke der Fahrbahn war naß. Die Erstbeklagte erfaßte den für sie von links auf dem Zebrastreifen die Fahrbahn überquerenden Kläger vorn rechts mit ihrem Wagen und brachte diesen unter Hinterlassung einer 18 m langen Bremsspur, die erst auf dem jenseitigen Rand des Zebrastreifens begann, zum Stehen. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Eine etwa 1 1/2 Stunden nach dem Unfall bei ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 0/00.
Der Kläger, der eine Alleinschuld der Erstbeklagten an dem Unfall behauptet, verlangt von den Beklagten 131,90 DM für Reinigungskosten und Taxifahrten zwecks Information seines Anwaltes (abzüglich darauf gezahlter 65,95 DM), Ersatz seines Verdienstausfalles und ein angemessenes Schmerzensgeld unter Anrechnung darauf bereits gezahlter 15.000.- DM.
Die Beklagten berufen sich im wesentlichen darauf, daß den Kläger ein Mitverschulden beim Unfall treffe.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 131,90 DM stattgegeben und die übrigen Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberla[…]