Streut eine Gemeinde eine Anliegerstraße, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet ist und wird durch das gestreute Salz ein Schaden an einem Zaun eines Anliegers verursacht, so kann dieser weder Schadensersatz noch Unterlassung des Winterdienstes von der Gemeinde verlangen. Der Winterdienst kommt der Allgemeinheit und dem Anlieger zugute, so dass er keinen Unterlassungsanspruch gegenüber der Gemeinde hat. Ein Schadensersatzanspruch kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dem Anlieger bei Errichtung des Zauns bekannt war, dass die Gemeinde Salz streut und der Zaun hierdurch beschädigt werden könnte (Landgericht Magdeburg, Urteil vom 09.11.2010, Az: 10 O 1151/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az.: 6 U 148/02 Verkündet am 23.01.2003 Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2/3 O 308/02 In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2003 beschlossen: Nach übereinstimmender Erledigungserklärung werden die Kosten des Eilverfahrens gegeneinander aufgehoben. Gründe: Nachdem die Parteien […]