Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 3 U 251/98
Verkündet am 01.12.1999
Vorinstanz: Landgericht Potsdam
Az.: 3 O 66/98 – vom: 24.09.1998
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund der mündlichen. Verhandlung vom 27. Oktober 1999 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das bam 24. September 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam -3 O 66/98 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in künftig abzuschließenden Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen mit der Free & Easy Card durch allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1997 geschlossener Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem. Kaufmann handelt, wenn der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgeschäfts gehört:
„Erfolgt kein erneutes Aufladen innerhalb des Zeitfensters, verfällt das Restguthaben“ im Zusammenhang mit nachstehendem Zeitfenster
– Startguthaben 50,00 DM ist gültig für 90 Tage, Guthaben 100,00 DM ist gültig für 180 Tage, Guthaben 200,00 DM ist gültig für 360 Tage, Guthaben 300,00 DM ist gültig für 540 Tage; Guthaben 400,00 DM ist gültig für 720 Tage. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: die Beschwer der Beklagten. übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u.a. die Verbraucherzentralen in den Bundesländern; die Arbeitsgemeinschaft der Verbrauchverbände e.V. sowie die Stiftung Warentest als Mitglieder angehören. Lt. § 3 Abs. 1 seiner Satzung hat der Kläger es sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen der V[…]