OVG RHEINLAND-PFALZ
Urteil vom 08.01.2001
AZ: 3 A 11835/00.OVG
Vorinstanz: VG Trier – Az.: 3 K 674/00.TR
Das Urteil ist rechtkräftig.
L e i t s ä t z e
1. Zum Disziplinarmaß bei schwerwiegendem Reisekostenbetrug (hier: Entfernung aus dem Dienst).
2. Legt nur der Beamte gegen das auf Entfernung aus dem Dienst unter Belassung des gesetzlichen Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 2 LDG erkennende Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung ein, so ist das Berufungsgericht durch das Verschlechterungsverbot gemäß § 85 Abs. 2 LDG gehindert, dem Beamten den Unterhaltsbeitrag wegen Unwürdigkeit nach § 70 Abs. 1 LDG abzuerkennen.
3. Zur Statthaftigkeit der Anschlussberufung in disziplinargerichtlichen Verfahren.
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Disziplinarklage hat der 3. Senat – Senat für Disziplinarsachen – des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2001für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
T a t b e s t a n d
Der Beklagte, der als Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst des Klägers steht, wendet sich gegen disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienst.
Der 53 jährige Beamte trat am 1. April 1965 zunächst als Verwaltungslehrling in den Dienst der Stadt S. ein und wurde zum 1. April 1967 zumInspektoranwärter ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst wurde er dort in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Zum 1. Juni 1973 wurde er an das Landratsamt L. und von dort mit Wirkung vom 1. August 1974 an das Staatliche Institut für Lehrerfort- und -weiterbildung (SIL) in S. versetzt. Am 7. August 1975 folgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, zuletzt wurde er mit Wirkung vom 18. Mai 1985 zum Regierungsamtmann befördert. Seine letzte dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 1983 lautet auf „voll gut“. Disziplinarrechtlich ist der Beamte nicht vorbelastet.
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