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Fachhandel – Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 303/03
Urteil vom 16.06.2004

Leitsätze:
a) Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen – für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen – Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muß. Der Käufer kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt liegende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen überragender Sachkunde bekannt sind.
b) Eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muß.

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 12. September 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 14. Mai 2002 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.716,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2000 sowie 5,11 € vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen eine – unstreitige – Kaufpreisforderung der Klägerin.

Die Klägerin handelt mit Metall- und Kunststofferzeugnissen. Die Beklagte stellt Werbeartikel für Sport und Sportereignisse her und vertreibt diese. Im Frühjahr 2000 erhielt sie von einer Firma, die in verschiedenen Orten kleine Fußballturniere veranstaltet, den Auftrag zur Lieferung von Werbebanden, die mit Hilfe von Metallstützen am Rand eines Fußballfeldes aufgestellt werden sollten. Die Stützen hatte die Beklagte bei einem anderen Lieferanten bestellt; ihre Beschaffenheit war dem Angestellten O. der Klägerin, der im Vorfeld des Kaufvertrages mit der Beklagten Gespräche über das am besten geeignete Material für die Banden geführt hatte, jedoch im wesentlichen bekannt.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststell[…]


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