Oberlandesgericht Köln
Az: 4 UF 148/02
Urteil vom 17.09.2003
Vorinstanz: Amtsgericht Rheinbach – Az.: 18 F 8/2002
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.05.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinbach – 18 F 8/2002 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 511,30 EUR seit Januar 2002 verurteilt.
Der Klägerin steht in der tenorierten Höhe gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603, 1610 Abs. 2, 1612, 1612 b Abs. 3 BGB zu.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass eine Unterhaltsschuld des Beklagten deswegen entfallen ist, weil er der Klägerin bereits eine Berufsausbildung finanziert hat. Die Vorausbildung der Klägerin am Berufskolleg S zur gestaltungstechnischen Assistentin für Grafik-Design ist Bestandteil einer einheitlichen Ausbildung der Klägerin, die mit der Aufnahme des Studiums der Pädagogik mit Schwerpunkt Kunst mit dem Studienabschluss erstes Staatsexamen ihre Fortsetzung gefunden hat, die der Beklagte im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit gemäß § 1610 Abs. 2 BGB zu finanzieren hat. Mit Rücksicht darauf, dass Eltern ihren Kindern gemäß § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur eine – angemessene – Berufsausbildung zu gewähren haben, hat der BGH auch für den mehrstufigen Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium neben dem zeitlichen Zusammenhang als Voraussetzung für den gebotenen engen sachlichen Zusammenhang gefordert, praktische Ausbildung und Studium müssten der selben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeute oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstelle (vgl. BGH FamRZ 1993, 1058 m.w.N.). Bei der von der Klägerin gewählten Berufsausbildung tritt der Gedanke der „sinnvollen Vorbereitung“ des Kunststudiums in den Vordergrund, da die Klägerin von Anfang an vor hatte, Kunst zu studieren. Im Ergebnis kan[…]