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Mietwagenkosten – Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage

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Landgericht Mönchengladbach
Az: 5 S 110/08
Urteil vom 20.01.2009

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 5. August 2008 – 6 C 112/08 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 895,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: 1.218,71 €

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus vier verschiedenen Verkehrsunfällen aus den Jahren 2005 und 2006 geltend. Die volle Haftung der Schädiger ist dem Grunde nach außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 158 bis 162 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die den Zahlungsansprüchen zu Grunde liegenden Sicherungsabtretungen wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig seien. Die Klägerin besorge Rechtsangelegenheiten der Geschädigten. Dies ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Klägerin nicht ernsthaft versucht habe, die Forderung bei den Geschädigten geltend zu machen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertritt die Auffassung die Sicherungsabtretungen seien wirksam, da der Sicherungsfall eingetreten sei, so dass sie ausschließlich eigene Angelegenheiten besorge. Insbesondere habe sie die Geschädigten zuvor eindeutig und ernsthaft zur Zahlung aufgefordert. Wenn sie im Anschluss von der eingeräumten Sicherheit Gebrauch mache, in dem sie den beklagten Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nehme, liege darin keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren neue Abtretungsvereinbarungen der Geschädigten vorgelegt, die nach dem 01.07.2008 datieren. Sie beruft sich hinsichtlich der Aktivlegitimation hilfsweise auf diese Abtretungen und vertritt die Auffassung, sie sei[…]


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