Oberlandesgericht Thüringen
Az: 9 U 100/10
Urteil vom 23.05.2011
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 21.04.2011 für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 09.12.2009 abgeändert:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.650,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.09.2007 zu zahlen abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet:
0,148 € x Tachostand in km zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an die Beklagte abzüglich 100.000 km, Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW, …, Erstzulassung …, Fahrzeug-Ident-Nr. …, zu bezahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 05.09.2007 mit der Annahme des in Ziffer 1. näher bezeichneten PKWs im Annahmeverzug befindet.
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung der sich für die Beklagte aus einer angeblichen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Fahrzeugs … im März 2000 erfolgten Garantieerklärung ergebenden Verpflichtungen. Hilfsweise verlangt er die Beseitigung von Durchrostungsschäden. Erstinstanzlich haben die Parteien vor allem darüber gestritten, ob seitens des Mitarbeiters des verkaufenden Autohauses dem Kläger und seiner Ehefrau ein Prospekt übergeben wurde, aus dem hervorging, dass für das Fahrzeug eine sogenannte „M-Garantie“ gelten sollte, die unter anderem eine dreißigjährige Garantie gegen „Durchrostung von innen nach außen“ beinhaltete. Zwischen den Parteien war zudem strei[…]