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Autoverkauf: bei Trickdiebstahl wird Versicherung von Leistung frei – daher muss man die Identität eines mutmaßlichen Käufers feststellen!

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 7 U 54/01
Verkündet laut Protokoll am 20.02.2002
Vorinstanz: LG Frankfurt – Az.: 2/23 O 249/00

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 7. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.1.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.1.2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 l ZPO a.F. verzichtet.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – davon auszugehen, dass nach dem Vortrag des Klägers eine bedingungsgemäße Entwendung seines Fahrzeugs gemäß § 12 (1) l b) AKB vorliegt. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt nur dann nicht vor, wenn das durch Täuschung erlangte Einverständnis des Gewahrsamsinhabers sich auf die erstrebte Gewahrsamsänderung in ihrem vollen Umfang erstreckt (vgl. BGH VersR 1975, 225, 226; OLG München-VersR1995,955). Vorliegend musste der Täter trotz der ihm gelungenen Täuschung über den beabsichtigten Fahrerwechsel im Rahmen der Probefahrt noch den „Gewahrsamsrest“ des Klägers brechen, da nach Verlassen des Fahrzeugs seitens des Klägers lediglich eine Gewahrsamslockerung eingetreten war. Dass der Kläger letztlich den Gewahrsamsbruch nicht verhindern konnte, ist unerheblich, da es bei der Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse lediglich auf die Möglichkeit der Beherrschung der Sache ankommt (vgl. OLG München a.a.O.).
Die Beklagte kann sich jedoch auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG berufen.
Der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen, was im vorliegenden Fall jedermann hätte einleuchten müssen.


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