Thüringer Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 Sa 403/00
Urteil vom: 10.04.2001
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gera – Az: 2 Ga 8/2000 – Urteil vom 11.08.2000
Entscheidungsstichworte:
– Mobbing – Allgemeines Persönlichkeitsrecht – Beschäftigungsanspruch während der Kündigungsfrist einer Änderungskündigung
– Vorwegnahme der Rechtswirkungen einer (rechtswidrigen) Änderungskündigung durch eine in den Lauf der Kündigungsfrist fallende (rechtswidrige) Versetzung auf einen 6 Gehaltsstufen niedriger bewerteten Arbeitsplatz
– Grundsatz des fairen Verfahrens beim „Mobbing-Rechtsstreit“ – Verfügungsgrund bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung
– Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Durchführung von Dauerschuldverhältnissen
– Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung
– Erledigung der Hauptsache und Rechtsmittelerledigung bei zeitlich befristetem Unterlassungsgebot
Entscheidungsrelevante Vorschriften:
Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art 1 und 2 GG; §§ 242, 611 BGB; §§ 12, 862, 1004 BGB analog; §§ 141 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2, 286 Abs. 1, 890 Abs. 1 und 2, 927 Abs. 1, 928, 929 Abs. 2 und 3, 935, 936, 938 Abs. 1, 940 ZPO; §§ 12, 13 Abs. 2 BAT
Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluß hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterläßt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organ[…]