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AG München – Az.: 142 C 10101/20 – Urteil vom 29.03.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,54 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 369,80 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I.
Danach ist die zulässige Klage hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet. Ein Anspruch auf Erstattung von 369,80 € für den Erwerb von zwei „Tickets“ für die Veranstaltung „S. t.“ vom 03.04.2020 samt [...] Weiterlesen
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