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Landgericht Dortmund, Az.: 2 O 209/14, Urteil vom 14.01.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.882,50 € (in Worten: elftausendachthundertzweiundachtzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.04.2014 und weitere 958,19 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der am ##.##.1940 geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 06.07.2007 eine Unfallversicherung. Vereinbart wurde u. a. seit 01.07.2011 eine Invaliditätsleistung von 339.500,00 € mit 350 % Progression. Grundlage waren die Versicherungsscheine vom 18.07.2007 (Anlage K 1) und 21.04.2011 (Anlage K 2) sowie [...] Weiterlesen
“Unfallversicherung – Rotatorenmanschettenruptur – unfallbedingte Invalidität bei Vorerkrankungen”