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OLG Oldenburg
Az.: 5 U 62/99
Urteil vom 06.07.1999
T a t b e s t a n d
Die 1925 geborene Klägerin begehrt Ersatz immaterieller Schäden und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden nach einem Sturz in dem von dem Beklagten zu 1) gefahrenen, von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) versicherten Omnibus.
Kurz nach Besteigen des im Linienverkehr eingesetzten Busses am 11.11.1996 gegen 15.15 Uhr kam die Klägerin während des Anfahrvorganges zu Fall und zog sich eine Oberschenkelfraktur bei liegender Totalendoprothese rechts zu.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei Herannahen des Busses ihren Schwerbehindertenausweis gut erkennbar hochgezeigt. Als sie durch die Mitteltür über die drei [...] Weiterlesen
“Linienbusfahrer: Sorgfaltspflichten bei Anfahren nach Schließen der Türen”