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AG Hamburg, Az.: 23a C 420/14, Urteil vom 02.10.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Klägerin ist Mieterin eines Tiefgaragenstellplatzes im S…weg … in H… . Die Beklagte ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft S…weg … . Der Verwaltervertrag (Anlage B 3) sieht in § 2 Nr. 2 vor:
„Der Verwalter [...] Weiterlesen
“WEG – Delegation der Verkehrssicherungspflichten auf Verwalter”