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LG Berlin, Az.: 67 S 59/17, Urteil vom 04.05.2017
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Januar 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 12 C 183/16 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Tatbestand entfällt gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
II.
Der Rechtsstreit war wie geschehen unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Antrag der Klägerin an das Amtsgericht zurückzuweisen. Danach darf [...] Weiterlesen
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