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OLG Dresden – Az.: 4 U 1663/17 – Beschluss vom 26.02.2018
1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2018 wird aufgehoben.
5. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 10.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
Im Hause der Beklagten wurde am 22.10.2012 beim Kläger eine Bypassoperation durchgeführt und das Sternum mit Draht-Cerclagen geschlossen. Nach der Operation bestanden bei dem Kläger Schmerzen im Brustbereich. Der Röntgenbefund vom 29.10.2012 [...] Weiterlesen
“Beweiswert einer ärztlichen Dokumentation”