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OLG Köln – Urteil vom 04.07.2018 – Az.: I-5 U 56/17
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.3.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 363/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am 9.5.1933 geborene frühere Kläger (im Folgenden auch: Patient), dem Hüftprothesen beidseits und ein Herzschrittmacher eingesetzt waren, stellte sich am [...] Weiterlesen
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