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LG Köln bestätigt Haftung für illegales Filesharing – Anschlussinhaber müssen überzeugende Einwände vorbringen
Das LG Köln hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zurückgewiesen, da keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung besteht und die Klägerin als Rechteinhaber des Films nachgewiesen wurde, während die Beklagten die Vermutung ihrer Täterschaft nicht entkräften konnten.
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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 T 20/14 Urheberrechtsverletzungen im digitalen Zeitalter
Das Filesharing im Internet ist in vielerlei Hinsicht ein umstrittenes Thema. Einerseits erleichtert es den Austausch von Daten und fördert so den freien Fluss von Informationen.
Auszug aus der Quelle: https://www.internetrechtsiegen.de/artikel/urheberrechtsverletzung-filesharing-widerlegung-taeterschaft-des-internetanschlussinhabers/
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“Urheberrechtsverletzung Filesharing – Widerlegung Täterschaft des Internetanschlussinhabers”