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OLG Düsseldorf – Az.: II-8 UF 35/18 – Beschluss vom 07.11.2018
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 28.2.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 5.744,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 369,00 EUR seit dem 1.1.2012, 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012, 1.8.2012 und dem 1.9.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und der weitergehende Antrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt [...] Weiterlesen
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