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VG Köln – Az.: 6 L 1039/21 – Beschluss vom 18.08.2021
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2970/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.04.2021 wird hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der nach dem tatsächlichen Antragsbegehren (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) des Antragstellers auszulegende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2970/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.04.2021 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen, hat Erfolg.
Der nach § 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die [...] Weiterlesen
“Fahrerlaubnisentziehung- einstweiliger Rechtsschutz gegen Entziehung”