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OLG Hamburg – Az.: 4 U 21/20 – Urteil vom 30.12.2020
In der Sache erkennt das Hanseatische Oberlandesgericht – 4. Zivilsenat – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2020 für Recht:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.03.2020, Az. 313 O 313/16 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe [...] Weiterlesen
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