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VG Stuttgart – Az.: 2 K 5478/21 – Beschluss vom 18.02.2022
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16.11.2022 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 08.11.2021 wird angeordnet, soweit diese die Errichtung und die Nutzung einer Wärmepumpe an dem vorhergesehenen Standort zulässt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu drei Vierteln sowie der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner jeweils zu einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner jeweils zu einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu drei Vierteln. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der [...] Weiterlesen
“Nachbarrechte gegen Luft-Wärmepumpe”