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OLG Hamm klärt auf: Fristlose Kündigung im Baurecht – Bauverzögerungen, Mängel und Gutachter
Im vorliegenden Fall des OLG Hamm, Az.: I-24 U 56/10, wurde entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein kann, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber unzumutbar wird. Zentral war dabei die Feststellung, dass Mängel am Bau, Verzögerungen in der Ausführung sowie eine endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung durch den Bauunternehmer eine solche Unzumutbarkeit begründen können. Das Gericht gewährte dem Auftraggeber dabei teilweise Schadensersatz für die Mängelbeseitigung sowie die Erstattung von zusätzlichen Kosten wie Gutachterkosten und Mietkosten aufgrund der verzögerten Fertigstellung.
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“Fristlose Bauvertragskündigung bei unzumutbarer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses”