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LG Frankfurt, Az.: 2/27 O 308/15, Urteil vom 01.07.2016
Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Motorschadens. Der Kläger hatte am 10.02.2015 einen PKW …, Fahrgestell-Nr. … von … gekauft. Nachdem das Auto des Klägers liegen blieb, wurde dieses am 20.03.2015 zur Beklagten zu 1 eingeschleppt mit dem Auftrag [...] Weiterlesen
“Motorschaden – Anspruch auf Kulanzleistung nach Widerruf der Leistungszusage durch Kfz-Hersteller”