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AG Hamburg – Az.: 25a C 312/20 – Urteil vom 22.12.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers wegen Wohnflächenunterschreitung.
Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1), deren Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, am 27.03.2018 einen Mietvertrag über eine Wohnung im Hause … in … Hamburg (vgl. Anlage K1). In § 1 [...] Weiterlesen
“Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich Wohnfläche – Sollbeschaffenheit?”