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AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Az.: 7 C 1995/20 – Urteil vom 23.12.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 358,55 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage wird rückständige Miete aus einem Wohnraummietverhältnis geltend gemacht.
Die Klägerin vermietete an die Beklagte ab dem 01.04.2014 eine Wohnung in der …. Für den Monat Mai 2019 bezahlte die Beklagte 255,14 [...] Weiterlesen
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