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LG Berlin – Az.: 67 S 11/21 – Beschluss vom 23.03.2021
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB die Räumung und Herausgabe verlangen, da die streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet haben. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.
Die Kündigung vom 1. Oktober 2019 ist unwirksam. Die Klägerin kann die Kündigung mit Erfolg weder auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB [...] Weiterlesen
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