Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
OLG Braunschweig – Az.: 11 U 67/20 – Urteil vom 21.06.2021
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 31.01.2020 aufgehoben.
Die Klage ist zulässig.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 45.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des durch den Kläger erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.
Der Kläger erwarb bei der Fa. Autohaus P. GmbH (im Folgenden als Verkäuferin bezeichnet) einen Pkw M.-B. V (BM 447) V 250 BlueTEC ED/L 32 zum Kaufpreis von 43.500,- EUR. Er erbrachte eine [...] Weiterlesen
“Gerichtsstand des Erfüllungsorts für negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers”