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OLG Frankfurt – Az.: 10 U 184/17 – Urteil vom 22.02.2019
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2017 – Az.: 2-18 O 100/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung hinsichtlich der Kündigung eines Immobiliardarlehensvertrages in Anspruch.
Zwischen den Parteien kam im [...] Weiterlesen
“Immobiliardarlehensvertrag – Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB”