Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
AG Frankfurt – Az.: 33 C 2815/18 (51) – Urteil vom 06.02.2019
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die innegehaltene Wohnung XXX Straße XX, 1. Obergeschoss links, xxx Frankfurt am Main, bestehend aus 4,1 Zimmern, Küche, Abstellraum, Balkon, Keller, Gäste WC und Bad mit WC, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar
– hinsichtlich der Räumung i.H.v. 2500 €, die sich im Fall der nicht fristgerechten Räumung monatlich um 694 € erhöht
– hinsichtlich der Kosten i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit [...] Weiterlesen
“Fristlose Mietvertragskündigung wegen Drogenhandels”