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LG Berlin – Az.: 65 S 196/18 – Urteil vom 13.02.2019
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 13. September 2018 – 8 C 259/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort [...] Weiterlesen
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