Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Versteckte Kostenpflicht
AG Landstuhl – Az.: 2 C 427/18 – Urteil vom 12.12.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 14,95 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu.
Die Beklagte hat den zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag mit Schreiben vom 28.02.2018 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, §§ 123 Abs. 1, 142 [...] Weiterlesen
“Arglistige Täuschung bei Werbung mit „kostenloser Selbstauskunft“”