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LG Köln – Az.: 16 O 263/17 – Urteil vom 06.02.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.476,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 71.886,30 EUR seit dem 28.10.2016 sowie aus 27.011,20 EUR seit dem 15.09.2017 sowie aus weiteren 62.579,18 EUR seit dem 15.04.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kooperationsvertrag zwischen den Parteien vom 22.12.2000, die Courtagevereinbarung vom 22.12.2000, die Financial Advisory and Mediation Agreements aus dem Jahre 2002, die Courtagevereinbarung vom 24.06.2002 nebst Nachträgen, insbesondere in Form des Nachtrags vom 01.02.2004 zum Kooperationsvertrag nebst seiner Anhänge nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2016 beendet worden sind, sondern ungekündigt fortbestehen.
Die Kosten des [...] Weiterlesen
“Courtagevereinbarung – fristlose Kündigung – Nachschieben eines Grundes”