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Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 6 L 210/21 – Beschluss vom 12.03.2021
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.2.2021 gegen die polizeiliche Verfügung des Antragsgegners vom 13.2.2021, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24.2.2021, wird angeordnet, soweit der Antragstellerin der Betrieb von Einzeltrainings im Außenbereich nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 Satz 8 der der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie i.d.F. v. 6.3.2021 (ABl. I S. 561 ff.) untersagt wird.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000 Euro.
Gründe
1. Der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.2.2021 gegen die Verfügung vom 13.2.2021 anzuordnen, [...] Weiterlesen
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