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LG Essen – Az.: 10 S 69/18 – Urteil vom 11.04.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dorsten – 21 C 90/17 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt eine Reitanlage in C. Die Beklagte ist Eigentümerin des Pferdes G „Irish Tinker“. Seit Februar 2016 war dieses Pferd auf dem [...] Weiterlesen
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