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Schlaglochtiefe von 5 bis 8 cm auf Bundesstraße keine unmittelbare Handlungspflicht
Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 114/23) vom 14.11.2023 stellt klar, dass Schlaglochtiefen von 5 bis 8 cm auf einer Bundesstraße keine unmittelbare Handlungspflicht für das beklagte Land auslösen, solange diese für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar und vermeidbar sind. Das Gericht sieht in der Beschaffenheit des Schlaglochs keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land, insbesondere wenn regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden und keine unmittelbare Gefahr für Verkehrsteilnehmer besteht. Dem Kläger wird zudem eine Teilschuld zugewiesen, da er das Schlagloch bei angepasster Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit hätte erkennen und umfahren können.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 114/23 [toc]
Schlaglöcher in Schleswig-Holstein: Eine unterschätzte [...] Weiterlesen
“Schlaglochtiefen von 5 bis 8 cm auf Straßen in Schleswig-Holstein sind normal”