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LG Köln – Az.: 2 O 174/17 – Urteil vom 14.06.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 550,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.09.2016 im …- Park zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %; die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Brühl trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung [...] Weiterlesen
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