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AG Speyer – Az.: 31 C 383/19 – Urteil vom 29.01.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 74 % und die Beklagte 26 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 11.12.2018 in Speyer. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten noch um restliche Mietwagenkosten. Die Klägerin macht aus einer Rechnung vom 28.12.2018 über 408,- € (BI. 5 d. A.) 307,02 € geltend. Die Beklagte hat [...] Weiterlesen
“Verkehrsunfall – Schätzung ersatzfähiger Kosten für Anmietung Werkstattersatzwagen”