Fehlerhaft hergestellter Scheibenputz – erhebliche Hautverletzungen
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Schmerzensgeld
KG Berlin – Az.: 4 U 1037/20 – Beschluss vom 05.10.2020
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin — 56 O 133/19 — wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin — 56 O 133/19 — ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 7.000,00 EUR in Anspruch mit der Behauptung, er habe durch einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten Scheibenputz erhebliche Hautverletzungen erlitten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen [...]