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LG Zweibrücken – Az.: 3 T 33/14 – Beschluss vom 06.08.2014
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.06.2014 – 2 C 7/14 aufgehoben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.058,17 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
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