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BayObLG – Az.: 207 StRR 155/22 – Beschluss vom 03.06.2022
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 14. Februar 2022 aufgehoben.
II. Der Angeklagte wird freigesprochen.
III. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Die zulässige (Sprung-)Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt zu seinem Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO).
I.
1. Nach einem vorangegangenen Strafbefehlsverfahren verurteilte das Amtsgericht Landsberg am Lech den Angeklagten am 14. Februar 2022 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze zu je 50 €.
Dem Schuldspruch lag dabei nach den Feststellungen des [...] Weiterlesen
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