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AG Zittau, Az.: 14 C 127/16, Urteil vom 08.09.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 210,64 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 210,64 festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,00 nicht (§ 511 II 1 ZPO).
Die Berufung wird nicht zugelassen (§ 511 II 2 ZPO), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, [...] Weiterlesen
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