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LG Duisburg – Az.: 3 O 59/13 – Urteil vom 12.02.2020
1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.2.2015 wird hinsichtlich Ziffer 1. und 2. des Tenors aufrechterhalten.
2. Die Widerklage des Beklagten über einen Betrag von 31.348,71 EUR wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 25.2.2015 darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 3.767,54 EUR gemäß Rechnung vom 27.4.2009 (Anlage K 13, Bl. 60 GA). Der Beklagte beansprucht mit [...] Weiterlesen
“Rechtsanwaltsvergütung für Antragstellung von Prozesskostenhilfe”